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Der Energieausweis für Gebäude

Oldenburg, 24. Oktober 2007

Energieeinsparverordnung 2007
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ist seit 1. Oktober in Kraft. Sie regelt die Anforderungen an den energiesparenden Wärmeschutz und die energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden. Mit der EnEV 2007 setzt die Bundesregierung die EU-Vorgaben aus der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht um. Ein grundlegender Inhaltspunkt stellt die Einführung von Energieausweisen für bestehende Gebäude dar.

Energieausweis - Wozu ist das gut?
Heutigen Miet- und Kaufinteressenten von Wohnungen und Häusern stehen im Gegensatz zu Käufern von Kraftfahrzeugen und Elektrogeräten noch keine öffentlich zugänglichen Informationen bezüglich des Energieverbrauchs des Gebäudes zur Verfügung. Auch die Nebenkostenabrechnung der früheren Bewohner bietet oft nur unzureichend Aussagekraft über die zu erwartenden Energiekosten. Doch wer einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine kauft, wählt das Gerät zunehmend anhand der Energieeffizienzklasse. Bei Gebäuden soll mithilfe des Energieausweises eine ähnliche Transparenz und Entwicklung erreicht werden.

Energieausweis - Was ist das?
Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäude, mit dessen Hilfe Gebäude energetisch miteinander verglichen werden können.

Energieausweis - Die Ziele
Als Qualitätssiegel verschafft der Energieausweis für Mieter oder Käufer einer Immobilie eine höhere Transparenz, wie es um den Energiebedarf des Gebäudes bestellt ist. Gebäudebesitzer erhalten ihrerseits die Möglichkeit mit der energetischen Qualität des Gebäudes und mit durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu werben. Zudem können die im Rahmen der Energieausweisausstellung aufgenommenen Gebäudedaten für die Detailplanung von Modernisierungsmaßnahmen benutzt und somit die Gesamtkosten für energieeffiziente Modernisierungen reduziert werden. Der Energieausweis hat eine Gültigkeit von zehn Jahren und enthält Empfehlungen für eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz.

Energieausweis - Einführungsfristen
Eigentümer und Vermieter sind bei Verkauf und Neuvermietung ab 1. Juli 2008 schrittweise verpflichtet, Kauf- und Mietinteressenten einen Energieausweis zugänglich zu machen. Davon zuerst betroffen (ab 1. Juli 2008) sind Gebäude, die bis 1965 gebaut wurden. Für alle Wohngebäude, die später fertig gestellt wurden, gilt die Pflicht erst ab 1. Januar 2009. Alle Nichtwohngebäude sowie öffentlichen Gebäude sind ab 1. Juli 2009 verpflichtet.

Energieausweis - Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis
Eigentümer und Vermieter von bestehenden Gebäuden können dabei wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des errechneten Energiebedarfs (bedarfsabhängiger Energieausweis) oder des tatsächlichen Energieverbrauchs (verbrauchsabhängiger Energieausweis) einsetzen. Nur für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten aus der Zeit vor der ersten Wärmeschutzverordnung von 1978, die dieses Qualitätsniveau nicht erreichen, ist ab dem 1. Oktober 2008 der Bedarfsausweis verbindlich vorgeschrieben. Übergangsweise soll die Wahlfreiheit zwischen Energieausweisen auf Bedarfs- und auf Verbrauchsgrundlage vor dem 1. Oktober 2008 uneingeschränkt gelten. Bei Neubauten muss immer ein bedarfsabhängiger Energieausweis ausgestellt werden.

Bedarfsausweis
Der bedarfsabhängige Energieausweis setzt eine Aufnahme der wärmetechnisch relevanten Komponenten eines Wohngebäudes durch einen Fachmann voraus. Zugrunde gelegt werden bau- und anlagentechnische Größen des Gebäudes, wie die Qualität der Gebäudehülle und die Güte der Heizungsanlage.

Verbrauchsausweis
Der verbrauchsorientierte Energieausweis zeigt den Durchschnittsverbrauch des Gebäudes auf. So kann der Mieter oder Käufer einfach erkennen wie die Energieeffizienz des Gebäudes einzuordnen ist. Der verbrauchsbasierte Energieausweis orientiert sich dabei am tatsächlich gemessenen Energieverbrauch.

Gemeinsam haben beide Ausweisarten, dass sie Vergleiche mit ähnlichen Gebäuden aufführen.

Energieausweis - Ausstellung
Um unnötige Kosten zu vermeiden, kann bei der Erstellung der Ausweise unter Umständen auf eine kostenaufwendige Begehung des Gebäudes durch einen Experten verzichtet werden. Vielmehr kann der Eigentümer dem Experten Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen. Dabei ist zu beachten, dass der Energieausweis für alle Wohnungen eines Gebäudes gleich ausgestellt wird, denn der Energieausweis kann nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Der Grund liegt darin, dass der Energieausweis zeigen soll, wie gut die Wärme dämmenden Eigenschaften der Außenhülle und die Qualität der Heizungsanlage sind. Diese beziehen sich immer auf das gesamte Gebäude. Innerhalb eines Gebäudes macht die Unterscheidung von Wohnungen auch keinen Sinn. Zwischen einzelnen Wohnungen befinden sich in der Regel keinen nennenswerten Wärmewiderstände, so dass sich die Wärme im Gebäude verteilt.

Im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms der Bundesregierung sollen Energiebedarfsausweise bei umfassenden Sanierungsmaßnahmen als unbürokratischer Nachweis genutzt werden.

Fazit
Der Bedarfsausweis ist zwar teurer, hat aber auch eine hohe Aussagekraft im Detail. Er ist im Neubau anzuwenden und bietet sich besonders bei Sanierungen an. Der Verbrauchsausweis ist zwar günstiger, hat aber auch eine geringere Aussagekraft. Er bietet sich eher bei Vermietung und Verkauf an.

Übersicht

Bis 31. September 2008

Pflicht zum bedarfsabhängigen Energieausweis

Wahlfreiheit

Bei allen Neubauten und wesentlichen Erweiterungen von Gebäuden (egal ob Wohn- oder Nichtwohngebäude). Bei allen Bestandsgebäuden besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchs- und bedarfsorientierten Energieausweis.

Ab 1. Oktober 2008

Pflicht zum bedarfsabhängigen Energieausweis

Wahlfreiheit

Bei allen Neubauten und wesentlichen Erweiterungen von Gebäuden (egal ob Wohn- oder Nichtwohngebäude)

und bei Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, die vor Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung 1978 errichtet wurden und auch später nicht auf dieses Niveau gebracht wurden.

Bei allen Bestandsgebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, die dem Standard der Wärmeschutzverordnung von 1978 entsprechen (oder nachträglich auf dieses Niveau gebracht wurden)

und bei allen Bestandsgebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten.

    


 
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